Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Ausländerrecht, Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 8.9). Wird innert der Frist ein Gesuch gestellt, so kann die Bewilligung während vier Jahren - bisher während zwei Jahren (Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG) - aufrechterhalten werden (Art. 61 Abs. 2 AuG in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 VZAE). 2.2. Gemäss der bisherigen, auch unter dem neuen Recht anwendbaren Rechtsprechung muss der Lebensmittelpunkt nach der Gesamtheit der objektiven äusseren Umstände bestimmt werden. Nicht massgeblich, auch nicht subsidiär, ist dabei der zivilrechtliche Begriff des Wohnsitzes.