Bei gesetzeskonformer Auslegung sind die in Art. 49 Abs. 1 VZAE aufgelisteten Kriterien nicht als abschliessend zu verstehen, weshalb bei der Prüfung, ob die Wiederzulassung einer ausländischen Person gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG erleichtert erfolgen kann, sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (E. II./4.-6.). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 25. Juni 2010 in Sachen F.U. betreffend Erlöschen der Niederlassungsbewilligung (1-BE.2010.9). Aus den Erwägungen