{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2010-06-25", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-BE-2010-9_2010-06-25.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3136", "Checksum": "5686edec1cb5e24655d4c12e36476909"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-BE.2010.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 25.06.2010 1-BE.2010.9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. 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II./2.-3.).\nBei gesetzeskonformer Auslegung sind die in Art. 49 Abs. 1 VZAE aufgelisteten Kriterien nicht als abschliessend zu verstehen, weshalb bei der Prüfung, ob die Wiederzulassung einer ausländischen Person gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG erleichtert erfolgen kann, sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (E. II./4.-6.). "}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:14:06", "Checksum": "e242c39a9c7c649437333e3879beb1f8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 25.06.2010 1-BE.2010.9\nRegeste:\nErlöschen der Niederlassungsbewilligung; Verlegung des Lebensmittelpunktes bei Ausbildung im Ausland; erleichterte Wiederzulassung.\nBei einer Person, die sich seit dem zehnten Lebensjahr vorwiegend im Heimatland aufgehalten hat und dort seit knapp zehn Jahren eine schulische Ausbildung besucht hat, wird davon ausgegangen, dass sich ihr Lebensmittelpunkt im Heimatland befindet; dies selbst dann, wenn der dortige Aufenthalt stets an die schulische Ausbildung geknüpft war, die betroffene Person regelmässig zu ihrer Familie in der Schweiz zurückkehrte und auch in administrativer Hinsicht ihre Verbindungen zur Schweiz nicht vollständig abbrach (E. II./2.-3.).\nBei gesetzeskonformer Auslegung sind die in Art. 49 Abs. 1 VZAE aufgelisteten Kriterien nicht als abschliessend zu verstehen, weshalb bei der Prüfung, ob die Wiederzulassung einer ausländischen Person gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG erleichtert erfolgen kann, sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (E. II./4.-6.). \n\n2010 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 349\n\nII. Beschwerden gegen Einspracheentscheide des\nMigrationsamts\n\n74 Erlöschen der Niederlassungsbewilligung; Verlegung des Lebensmittelpunktes bei Ausbildung im Ausland; erleichterte Wiederzulassung.\nBei einer Person, die sich seit dem zehnten Lebensjahr vorwiegend im\nHeimatland aufgehalten hat und dort seit knapp zehn Jahren eine schulische Ausbildung besucht hat, wird davon ausgegangen, dass sich ihr Lebensmittelpunkt im Heimatland befindet; dies selbst dann, wenn der dortige Aufenthalt stets an die schulische Ausbildung geknüpft war, die betroffene Person regelmässig zu ihrer Familie in der Schweiz zurückkehrte\nund auch in administrativer Hinsicht ihre Verbindungen zur Schweiz\nnicht vollständig abbrach (E. II./2.-3.).\nBei gesetzeskonformer Auslegung sind die in Art. 49 Abs. 1 VZAE aufgelisteten Kriterien nicht als abschliessend zu verstehen, weshalb bei der\nPrüfung, ob die Wiederzulassung einer ausländischen Person gestützt auf\nArt. 30 Abs. 1 lit. k AuG erleichtert erfolgen kann, sämtliche konkreten\nUmstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (E. II./4.-6.).\n\nAus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 25. Juni\n2010 in Sachen F.U. betreffend Erlöschen der Niederlassungsbewilligung\n(1-BE.2010.9).\n\nAus den Erwägungen\n\nII. 2.1. Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 61\nAbs. 2 [des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer\n(AuG) vom 16. Dezember 2005], die inhaltlich im Wesentlichen mit\nArt. 9 Abs. 3 lit. c [des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) vom 26. März 1931] übereinstimmen\n(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709, S. 3808), erlischt die Nie-\n350 Rekursgericht im Ausländerrecht 2010\n\nderlassungsbewilligung mit der Abmeldung ins Ausland oder nach\nsechs Monaten, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die\nSchweiz verlässt, ohne sich abzumelden. Diese Frist wird durch vorübergehende Besuchs-, Tourismus- oder Geschäftsaufenthalte in der\nSchweiz nicht unterbrochen (Art. 79 Abs. 1 [der Verordnung über\nZulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom\n24. Oktober 2007]), wenn der Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt\nworden ist und eine definitive Rückkehr in die Schweiz vor Ablauf\nvon sechs Monaten nicht erfolgt (Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill,\nBeendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in:\nHandbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Ausländerrecht, Peter\nUebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.],\n2. Aufl., Basel 2009, Rz. 8.9). Wird innert der Frist ein Gesuch gestellt, so kann die Bewilligung während vier Jahren - bisher während\nzwei Jahren (Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG) - aufrechterhalten werden\n(Art. 61 Abs. 2 AuG in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 VZAE).\n2.2. Gemäss der bisherigen, auch unter dem neuen Recht anwendbaren Rechtsprechung muss der Lebensmittelpunkt nach der\nGesamtheit der objektiven äusseren Umstände bestimmt werden.\nNicht massgeblich, auch nicht subsidiär, ist dabei der zivilrechtliche\nBegriff des Wohnsitzes. Insbesondere ist nicht darauf abzustellen, ob\ndie betroffene ausländische Person ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegen wollte, vor allem dann nicht, wenn den migrationsrechtlichen Behörden keine vorgängige Mitteilung des künftigen\nAuslandaufenthalts gemacht wurde. Ausschlaggebend für die Bestimmung des Lebensmittelpunktes ist die Intensität der Beziehung\ndes Betroffenen zu einem Ort. Zu berücksichtigen sind dabei objektive Umstände wie beispielsweise die Wohnverhältnisse, Beziehungen zu Familienangehörigen, Bekannten und Freunden oder der Aufbewahrungsort der persönlichen Gegenstände. Ein weiteres Indiz\nstellt zudem die Dauer der Aufenthalte an den zur Diskussion stehenden Orten dar. Nicht zulässig ist es, den Lebensmittelpunkt allein an\nder Dauer der Aufenthalte im Ausland bzw. in der Schweiz zu messen (vgl. Urteil des Rekursgerichts 1-BE.2008.2 vom 22. August\n2008, E. II/3 mit Hinweis).\n2010 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 351\n\n"}