Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz ist damit in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. Indem die Vorinstanzen indessen den Widerruf der ausserkantonalen Niederlassungsbewilligung sowie die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügt haben, haben sie im Hoheitsbereich eines fremden Gemeinwesens verfügt. Dieser Fehler wiegt schwer, und es ist leicht erkennbar, dass die Zuständigkeit des Kantons Aargau diesbezüglich nicht gegeben ist. Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern die Annahme der Nichtigkeit im konkreten Fall zu einer Gefährdung der Rechtssicherheit führt.