mit weiteren Hinweisen). Die örtliche Unzuständigkeit stellt in der Regel keinen Nichtigkeitsgrund dar (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.a.O., Rz. 959). Anders verhält es sich jedoch, wenn eine Behörde im Hoheitsbereich eines fremden Gemeinwesens verfügt (Imboden Max/Rhinow René, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 6. Auflage, Basel/ Frankfurt a.M. 1986; Bd. I, S. 242). Im vorliegenden Fall waren die Vorinstanzen zuständig für die Beurteilung des vom Beschwerdeführer beantragten Kantonswechsels. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz ist damit in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.