tig sein. Diesfalls entfaltet er keine Rechtswirkung und ist rechtlich unverbindlich. Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist von Amtes wegen zu beachten und kann von jedermann jederzeit geltend gemacht werden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.a.O., Rz. 950, 955). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind fehlerhafte Entscheide nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 130 II 249, E. 2.4; BGE 129 I 361, E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).