Diese ist nicht erloschen und ist - soweit aus den Akten ersichtlich - vom Kanton Bern auch nicht widerrufen worden. Es ist offensichtlich, dass die Migrationsbehörden des Kantons Aargau nicht für den Widerruf einer ausserkantonalen Bewilligung zuständig sein können. Der durch die Vorinstanz verfügte Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie die durch das MKA erlassene Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz wurden demnach durch eine örtlich unzuständige Behörde erlassen, womit die entsprechenden Anordnungen fehlerhaft sind.