{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2011-08-25", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-BE-2010-52_2011-08-25.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3049", "Checksum": "38fe576c1aae8cd8466733975e69dcf7"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-BE.2010.52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 25.08.2011 1-BE.2010.52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. 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II./6.2.).\n\n2011 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 379\n\n90 Kantonswechsel; Teilnichtigkeit einer Verfügung wegen fehlender Zuständigkeit\nDie Migrationsbehörde des Kantons Aargau kann im Rahmen eines Kantonswechsels eine ausserkantonale Niederlassungsbewilligung mangels\nZuständigkeit nicht widerrufen (E. II./6.2.).\n\nAus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 25. August\n2011 in Sachen H.V.A. betreffend Erteilung einer Niederlassungsbewilligung\n(Kantonswechsel) (1-BE.2010.52).\n\nAus den Erwägungen\n\nII.\n6. […]\n6.2. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seinen\nWohnsitz per 1. Juli 2009 nach Z. [Kanton Aargau] verlegt. Wie vorstehende Erwägungen gezeigt haben, ist der (nachträglich) beantragte\nKantonswechsel zu Recht verweigert worden und es ist ihm keine\nNiederlassungsbewilligung für den Kanton Aargau zu erteilen.\nDessen ungeachtet ist er jedoch noch immer im Besitz einer\n(gültigen) Niederlassungsbewilligung des Kantons Bern. Diese ist\nnicht erloschen und ist - soweit aus den Akten ersichtlich - vom Kanton Bern auch nicht widerrufen worden. Es ist offensichtlich, dass\ndie Migrationsbehörden des Kantons Aargau nicht für den Widerruf\neiner ausserkantonalen Bewilligung zuständig sein können. Der\ndurch die Vorinstanz verfügte Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie die durch das MKA erlassene Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz wurden demnach durch eine örtlich\nunzuständige Behörde erlassen, womit die entsprechenden Anordnungen fehlerhaft sind.\nFehlerhafte Verfügungen und Entscheide sind in der Regel\ngrundsätzlich wirksam, können jedoch auf Anfechtung hin aufgehoben oder geändert werden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010,\nRz. 950). Ausnahmsweise kann ein fehlerhafter Entscheid auch nich-\n380 Rekursgericht im Ausländerrecht 2011\n\ntig sein. Diesfalls entfaltet er keine Rechtswirkung und ist rechtlich\nunverbindlich. Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist von Amtes\nwegen zu beachten und kann von jedermann jederzeit geltend gemacht werden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.a.O.,\nRz. 950, 955). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind fehlerhafte Entscheide nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht\nerkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 130 II 249,\nE. 2.4; BGE 129 I 361, E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Die örtliche\nUnzuständigkeit stellt in der Regel keinen Nichtigkeitsgrund dar\n(Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.a.O., Rz. 959). Anders verhält es sich jedoch, wenn eine Behörde im Hoheitsbereich\neines fremden Gemeinwesens verfügt (Imboden Max/Rhinow René,\nSchweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 6. Auflage, Basel/\nFrankfurt a.M. 1986; Bd. I, S. 242).\nIm vorliegenden Fall waren die Vorinstanzen zuständig für die\nBeurteilung des vom Beschwerdeführer beantragten Kantonswechsels. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz ist damit in dieser\nHinsicht nicht zu beanstanden. Indem die Vorinstanzen indessen den\nWiderruf der ausserkantonalen Niederlassungsbewilligung sowie die\nWegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügt haben,\nhaben sie im Hoheitsbereich eines fremden Gemeinwesens verfügt.\nDieser Fehler wiegt schwer, und es ist leicht erkennbar, dass die Zuständigkeit des Kantons Aargau diesbezüglich nicht gegeben ist.\nWeiter ist nicht ersichtlich, inwiefern die Annahme der Nichtigkeit\nim konkreten Fall zu einer Gefährdung der Rechtssicherheit führt.\nDemzufolge erweist sich der Entscheid der Vorinstanz hinsichtlich\ndes Widerrufs der Niederlassungsbewilligung sowie die erstinstanzliche Verfügung betreffend die Wegweisung aus der Schweiz als\nnichtig. Der Beschwerdeführer ist damit weiterhin im Besitz einer\nNiederlassungsbewilligung und kann sich bis zu einem anders lautenden Entscheid der zuständigen Behörden des Kantons Bern weiterhin dort aufhalten (vgl. hierzu auch Weisungen des BFM zum\nAusländerbereich, Version 1. Juli 2009, Ziff. 3.1.8.2.1).\nPersonalrekursgericht\n2011 Auflösung Anstellungsverhältnis 383\n\nI. Auflösung Anstellungsverhältnis\n\n91 Lehrperson an einer Berufsschule. Teilzeitanstellung. Verstoss gegen eine\nArbeitgeberweisung; Verzicht auf die Ansetzung einer Bewährungszeit.\n- Die Teilnahme an schulischen Anlässen ausserhalb der ordentlichen\nUnterrichtszeit fällt in das Pflichtenheft von Lehrpersonen und ist\ndaher grundsätzlich vom Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt\n(Erw. II/10.1 - 10.3.2).\n- Das Weisungsrecht des Arbeitgebers wurde in casu weder aufgrund\neiner vertraglichen Vereinbarung (Erw. II/10.4) noch gestützt auf\nTreu und Glauben, das Verhältnismässigkeitsprinzip oder die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen eingeschränkt (Erw. II/10.5).\n- Die Nichtbefolgung einer zulässigen Arbeitgeberweisung kann einen\nKündigungsgrund darstellen (Erw. II/10.7).\n- Die Ansetzung einer Bewährungszeit erübrigt sich, wenn der Arbeitnehmer mehrmals zum Ausdruck brachte, dass er die Weisung nicht\neinhalten werde (Erw. II/10.9.1), oder wenn die Ansetzung einer Bewährungszeit durch den Arbeitnehmer treuwidrig vereitelt wurde\n(Erw. II/10.9.2).\n\n"}