2011 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 379 90 Kantonswechsel; Teilnichtigkeit einer Verfügung wegen fehlender Zu- ständigkeit Die Migrationsbehörde des Kantons Aargau kann im Rahmen eines Kan- tonswechsels eine ausserkantonale Niederlassungsbewilligung mangels Zuständigkeit nicht widerrufen (E. II./6.2.). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 25. August 2011 in Sachen H.V.A. betreffend Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Kantonswechsel) (1-BE.2010.52). Aus den Erwägungen II. 6. […] 6.2. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz per 1. Juli 2009 nach Z. [Kanton Aargau] verlegt. Wie vor- stehende Erwägungen gezeigt haben, ist der (nachträglich) beantragte Kantonswechsel zu Recht verweigert worden und es ist ihm keine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Aargau zu erteilen. Dessen ungeachtet ist er jedoch noch immer im Besitz einer (gültigen) Niederlassungsbewilligung des Kantons Bern. Diese ist nicht erloschen und ist - soweit aus den Akten ersichtlich - vom Kan- ton Bern auch nicht widerrufen worden. Es ist offensichtlich, dass die Migrationsbehörden des Kantons Aargau nicht für den Widerruf einer ausserkantonalen Bewilligung zuständig sein können. Der durch die Vorinstanz verfügte Widerruf der Niederlassungsbewilli- gung sowie die durch das MKA erlassene Wegweisung des Be- schwerdeführers aus der Schweiz wurden demnach durch eine örtlich unzuständige Behörde erlassen, womit die entsprechenden Anord- nungen fehlerhaft sind. Fehlerhafte Verfügungen und Entscheide sind in der Regel grundsätzlich wirksam, können jedoch auf Anfechtung hin aufgeho- ben oder geändert werden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhl- mann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz. 950). Ausnahmsweise kann ein fehlerhafter Entscheid auch nich- 380 Rekursgericht im Ausländerrecht 2011 tig sein. Diesfalls entfaltet er keine Rechtswirkung und ist rechtlich unverbindlich. Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist von Amtes wegen zu beachten und kann von jedermann jederzeit geltend ge- macht werden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.a.O., Rz. 950, 955). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind feh- lerhafte Entscheide nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel be- sonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annah- me der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 130 II 249, E. 2.4; BGE 129 I 361, E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Die örtliche Unzuständigkeit stellt in der Regel keinen Nichtigkeitsgrund dar (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.a.O., Rz. 959). An- ders verhält es sich jedoch, wenn eine Behörde im Hoheitsbereich eines fremden Gemeinwesens verfügt (Imboden Max/Rhinow René, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 6. Auflage, Basel/ Frankfurt a.M. 1986; Bd. I, S. 242). Im vorliegenden Fall waren die Vorinstanzen zuständig für die Beurteilung des vom Beschwerdeführer beantragten Kantonswech- sels. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz ist damit in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. Indem die Vorinstanzen indessen den Widerruf der ausserkantonalen Niederlassungsbewilligung sowie die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügt haben, haben sie im Hoheitsbereich eines fremden Gemeinwesens verfügt. Dieser Fehler wiegt schwer, und es ist leicht erkennbar, dass die Zu- ständigkeit des Kantons Aargau diesbezüglich nicht gegeben ist. Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern die Annahme der Nichtigkeit im konkreten Fall zu einer Gefährdung der Rechtssicherheit führt. Demzufolge erweist sich der Entscheid der Vorinstanz hinsichtlich des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung sowie die erstinstanz- liche Verfügung betreffend die Wegweisung aus der Schweiz als nichtig. Der Beschwerdeführer ist damit weiterhin im Besitz einer Niederlassungsbewilligung und kann sich bis zu einem anders lau- tenden Entscheid der zuständigen Behörden des Kantons Bern wei- terhin dort aufhalten (vgl. hierzu auch Weisungen des BFM zum Ausländerbereich, Version 1. Juli 2009, Ziff. 3.1.8.2.1). Personalrekursgericht 2011 Auflösung Anstellungsverhältnis 383 I. Auflösung Anstellungsverhältnis 91 Lehrperson an einer Berufsschule. Teilzeitanstellung. Verstoss gegen eine Arbeitgeberweisung; Verzicht auf die Ansetzung einer Bewährungszeit. - Die Teilnahme an schulischen Anlässen ausserhalb der ordentlichen Unterrichtszeit fällt in das Pflichtenheft von Lehrpersonen und ist daher grundsätzlich vom Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt (Erw. II/10.1 - 10.3.2). - Das Weisungsrecht des Arbeitgebers wurde in casu weder aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung (Erw. II/10.4) noch gestützt auf Treu und Glauben, das Verhältnismässigkeitsprinzip oder die Per- sönlichkeitsrechte des Betroffenen eingeschränkt (Erw. II/10.5). - Die Nichtbefolgung einer zulässigen Arbeitgeberweisung kann einen Kündigungsgrund darstellen (Erw. II/10.7). - Die Ansetzung einer Bewährungszeit erübrigt sich, wenn der Arbeit- nehmer mehrmals zum Ausdruck brachte, dass er die Weisung nicht einhalten werde (Erw. II/10.9.1), oder wenn die Ansetzung einer Be- währungszeit durch den Arbeitnehmer treuwidrig vereitelt wurde (Erw. II/10.9.2). Aus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 17. Oktober 2011 i.S. W. gegen Einwohnergemeinde X. (2-KL.2010.6). Aus den Erwägungen II. 10. 10.1. Im Weiteren begründet die Beklagte die Auflösung des Anstel- lungsverhältnisses mit der eingeschränkten zeitlichen Verfügbarkeit des Klägers. Der Kläger habe an praktisch keinen Schulanlässen vor 10.00 und nach 17.00 Uhr teilgenommen. Daher habe er die Bestim-