Auch sein Wunsch, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz verbleiben könne, damit sie weiterhin ihre Familie in Kenia finanziell unterstützen könne, lässt nicht darauf schliessen, dass eine eheliche Gemeinschaft über den von den Ehegatten gegenüber dem Zivilrichter angegebenen Trennungszeitpunkt weiterbestanden hätte. Ein weiteres Indiz für die getrennten Lebenswege der Ehegatten vor Ablauf der Dreijahresfrist ist der am 24. April 2010 geborene Sohn der Beschwerdeführerin, welcher gemäss ihren Aussagen im Verfahren betreffend die Anfechtung der Vaterschaftsvermutung mit Sicherheit nicht das leibliche Kind ihres Ehemannes ist.