Dies umso weniger, als der Ehemann der Beschwerdeführerin das Zusammenleben nach dem 19. Mai 2009 nicht mit der Wiederaufnahme oder Weiterführung der ehelichen Gemeinschaft begründete, sondern damit, dass seine "Ex-Frau" kurz nach der Trennung ihre Arbeitsstelle verloren habe und er sie nicht einfach mittellos vor die Türe habe stellen wollen. Auch sein Wunsch, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz verbleiben könne, damit sie weiterhin ihre Familie in Kenia finanziell unterstützen könne, lässt nicht darauf schliessen, dass eine eheliche Gemeinschaft über den von den Ehegatten gegenüber dem Zivilrichter angegebenen Trennungszeitpunkt weiterbestanden hätte.