Dass die Beschwerdeführerin nach dem 19. Mai 2009 nicht unverzüglich und auch nicht - wie im Eheschutzurteil vorgesehen - per 30. September 2009 eine eigene Wohnung bezog, sondern erst per 1. November 2009 in S. Wohnsitz nahm, lässt keinen gegenteiligen Schluss zu. Dies umso weniger, als der Ehemann der Beschwerdeführerin das Zusammenleben nach dem 19. Mai 2009 nicht mit der Wiederaufnahme oder Weiterführung der ehelichen Gemeinschaft begründete, sondern damit, dass seine "Ex-Frau" kurz nach der Trennung ihre Arbeitsstelle verloren habe und er sie nicht einfach mittellos vor die Türe habe stellen wollen.