[…] 3.2.4. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die Ehegatten bis Ende Oktober 2009 in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Das Erfordernis des dreijährigen Zusammenlebens als Ehegatten in der Schweiz ist somit in formeller Hinsicht erfüllt. Dennoch ist der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zuzuerkennen. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2008 liess der Ehemann der Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Z. die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts beantragen. Die Beschwerdeführerin widersetzte sich in der Klageantwort diesem Begehren nicht.