Es genügt nicht, wenn die Ehe während des Zusammenwohnens nur formell bestanden hat. Mit anderen Worten besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund einer drei Jahre bestandenen Ehegemeinschaft nur dann, wenn während dieser Zeit auch ein Ehewille vorhanden war. Das Vorhandensein eines Ehewillens wird während des Zusammenwohnens von Ehegatten zwar vermutet; diese tatsächliche Vermutung kann jedoch im Einzelfall widerlegt werden (vgl. Martin Kaufmann, Beweisführung und Beweiswürdigung, Zürich/St. Gallen 2009, S. 230 ff.). […] 3.2.4.