II. 3. […] 3.1.2. Die in Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG geforderte Ehegemeinschaft besteht grundsätzlich solange, als die Eheleute zusammenleben (Marc Spescha, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/ Peter Bolzli [Hrsg.], Migrationsrecht, Zürich 2008, Art. 50 AuG, N. 4). Es wird indessen auch bei Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG eine tatsächlich gelebte eheliche Beziehung vorausgesetzt. Es genügt nicht, wenn die Ehe während des Zusammenwohnens nur formell bestanden hat.