{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2011-08-25", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-BE-2010-47_2011-08-25.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3044", "Checksum": "e69a0395e7e7753f97a62278ec57254d"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-BE.2010.47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 25.08.2011 1-BE.2010.47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. 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II./3.2.4.).\n\n2011 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 347\n\nII. Beschwerden gegen Einspracheentscheide des\nMigrationsamts\n\n84 Beschwerdebegründung; Gewähren einer Nachfrist für detaillierte Begründung; Fristwiederherstellung\n- Gestützt auf § 43 Abs. 2 und 3 VRPG kann keine Nachfrist zur Nachreichung einer detaillierten Begründung einer Beschwerde verlangt\nwerden (E. I./3.2.).\n- Übernimmt ein Rechtsvertreter ein Mandat, obschon er wegen\nFerienabwesenheit nicht in der Lage ist, rechtzeitig eine detaillierte\nBeschwerdebegründung zu verfassen, besteht kein Anlass, unter dem\nTitel der Fristwiederherstellung eine Nachfrist anzusetzen (E. I./3.3.).\n\nAus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 19. Mai\n2011 in Sachen S.K. und S.K. betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (1-BE.2011.28).\n\n85 Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Dauer des ehelichen Zusammenlebens\n- Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund einer drei Jahre bestandenen Ehegemeinschaft ist nur dann\ngegeben, wenn während dieser Zeit auch ein Ehewille vorhanden\nwar. Solange Ehegatten zusammen wohnen, wird ein von einem Ehewillen getragenes Zusammenleben vermutet. Diese Vermutung kann\njedoch im Einzelfall widerlegt werden (E. II./3.1.2.).\n- I.c. wurde das Erfordernis des dreijährigen Zusammenlebens als\nEhegatten in der Schweiz nur in formeller Hinsicht erfüllt, weshalb\nder Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Sinne\nvon Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erloschen ist (E. II./3.2.4.).\n\nAus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 25. August\n2011 in Sachen L.A.V. betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (1-BE.2010.47).\n348 Rekursgericht im Ausländerrecht 2011\n\nBestätigt durch den Entscheid des Bundesgerichts vom 23. Dezember 2010\n(2C_786/2011).\n\nAus den Erwägungen\n\nII.\n3. […]\n3.1.2.\nDie in Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG geforderte Ehegemeinschaft\nbesteht grundsätzlich solange, als die Eheleute zusammenleben\n(Marc Spescha, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/\nPeter Bolzli [Hrsg.], Migrationsrecht, Zürich 2008, Art. 50 AuG,\nN. 4). Es wird indessen auch bei Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG eine tatsächlich gelebte eheliche Beziehung vorausgesetzt. Es genügt nicht,\nwenn die Ehe während des Zusammenwohnens nur formell bestanden hat. Mit anderen Worten besteht ein Anspruch auf Verlängerung\nder Aufenthaltsbewilligung aufgrund einer drei Jahre bestandenen\nEhegemeinschaft nur dann, wenn während dieser Zeit auch ein Ehewille vorhanden war. Das Vorhandensein eines Ehewillens wird während des Zusammenwohnens von Ehegatten zwar vermutet; diese\ntatsächliche Vermutung kann jedoch im Einzelfall widerlegt werden\n(vgl. Martin Kaufmann, Beweisführung und Beweiswürdigung,\nZürich/St. Gallen 2009, S. 230 ff.).\n[…]\n3.2.4.\nAufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die Ehegatten\nbis Ende Oktober 2009 in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Das Erfordernis des dreijährigen Zusammenlebens als Ehegatten\nin der Schweiz ist somit in formeller Hinsicht erfüllt. Dennoch ist der\nBeschwerdeführerin kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zuzuerkennen.\nMit Eingabe vom 20. Oktober 2008 liess der Ehemann der Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Z. die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts beantragen. Die Beschwerdeführerin widersetzte\nsich in der Klageantwort diesem Begehren nicht. Anlässlich der\n2011 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 349\n\n"}