Zuständigkeit Wird die Aufenthaltsbewilligung eines Betroffenen nicht mehr verlängert und heiratet dieser während des Rechtsmittelverfahrens eine in einem anderen Kanton wohnhafte Ehefrau, so hat der für die Nichtverlängerung zuständige Kanton lediglich zu prüfen, ob die ursprünglich erteilte Aufenthaltsbewilligung zu Recht nicht mehr verlängert worden ist. Die Prüfung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die Bestimmungen des Familiennachzugs hat der Wohnsitzkanton des nachziehenden Ehegatten zu prüfen (E. II./2.).