{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2012-08-23", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-BE-2010-44_2012-08-23.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2944", "Checksum": "756b91e4443638fcf460ff03fb2a73ac"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-BE.2010.44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 23.08.2012 1-BE.2010.44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Zuständigkeit\nWird die Aufenthaltsbewilligung eines Betroffenen nicht mehr verlängert und heiratet dieser während des Rechtsmittelverfahrens eine in einem anderen Kanton wohnhafte Ehefrau, so hat der für die Nichtverlängerung zuständige Kanton lediglich zu prüfen, ob die ursprünglich erteilte Aufenthaltsbewilligung zu Recht nicht mehr verlängert worden ist. Die Prüfung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die Bestimmungen des Familiennachzugs hat der Wohnsitzkanton des nachziehenden Ehegatten zu prüfen (E. II./2.)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:13:13", "Checksum": "f2c76315b2356f3fe424547775444b08", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 23.08.2012 1-BE.2010.44\nRegeste:\nNichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Zuständigkeit\nWird die Aufenthaltsbewilligung eines Betroffenen nicht mehr verlängert und heiratet dieser während des Rechtsmittelverfahrens eine in einem anderen Kanton wohnhafte Ehefrau, so hat der für die Nichtverlängerung zuständige Kanton lediglich zu prüfen, ob die ursprünglich erteilte Aufenthaltsbewilligung zu Recht nicht mehr verlängert worden ist. Die Prüfung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die Bestimmungen des Familiennachzugs hat der Wohnsitzkanton des nachziehenden Ehegatten zu prüfen (E. II./2.).\n\n2012 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 301\n\n53 Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Zuständigkeit\nWird die Aufenthaltsbewilligung eines Betroffenen nicht mehr verlängert\nund heiratet dieser während des Rechtsmittelverfahrens eine in einem anderen Kanton wohnhafte Ehefrau, so hat der für die Nichtverlängerung\nzuständige Kanton lediglich zu prüfen, ob die ursprünglich erteilte Aufenthaltsbewilligung zu Recht nicht mehr verlängert worden ist. Die Prüfung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt\nauf die Bestimmungen des Familiennachzugs hat der Wohnsitzkanton des\nnachziehenden Ehegatten zu prüfen (E. II./2.).\n\nEntscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 23. August 2012 in\nSachen N.G. betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und\nWegweisung (1-BE.2010.44).\n\nAus den Erwägungen\n\nII.\n2.\nVorab ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer war\nursprünglich im Besitze einer eigenständigen Aufenthaltsbewilligung, welche ihm vor seiner Heirat mit einer schweizerisch-spani-\nschen Doppelbürgerin erstinstanzlich nicht mehr verlängert worden\nist.\nDie Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen\ngestützt auf Bestimmungen des Familiennachzugs fällt in die Kompetenz der kantonalen Migrationsbehörden (Martina Caroni, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis\nHandkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und\nAusländer, Bern 2010, Art. 42, N 8). Zuständig für die Erteilung von\nAufenthaltsbewilligungen sind die kantonalen Ausländerbehörden\ndes Wohnsitzkantons (vgl. Karin Gerber, in: Martina Caroni/Thomas\nGächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Art. 40, N 6). Über einen\nAnspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die\nBestimmungen des Familiennachzugs haben folglich die Behörden\ndesjenigen Kantons zu entscheiden, in welchem der nachziehende\n302 Rekursgericht im Ausländerrecht 2012\n\nEhegatte Wohnsitz hat. Die Ehefrau des Beschwerdeführers, welche\nfür den Beschwerdeführer ein Familiennachzugsgesuch einreichen\nkönnte, hat ihren Wohnsitz nicht im Kanton Aargau und der Familiennachzug in den Kanton Aargau ist weder beantragt und offenbar\nauch nicht geplant. Damit fällt die Prüfung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers gestützt\nauf die Bestimmungen des Familiennachzugs nicht in die Kompetenz\ndes Kantons Aargau, sondern wäre im Rahmen eines Familiennachzugsverfahrens durch den Wohnsitzkanton der Ehefrau des Beschwerdeführers, aktuell durch den Kanton Zürich, zu prüfen. Aus\ndiesem Grund müssen in casu auch sämtliche Aspekte, welche sich\naus der Ehe ergeben, unberücksichtigt bleiben.\n[…]\nVorliegend geht es somit einzig um die Nichtverlängerung der\neigenständigen Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers, in\nderen Besitz er bereits vor seiner Heirat gewesen ist. Zu prüfen ist,\nob diese Aufenthaltsbewilligung zu Recht nicht mehr verlängert worden ist.\n\n54 Verwarnung; Fürsorgeabhängigkeit; Verhältnismässigkeit\nMit Blick auf Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG dürfen die für Kinder bezogenen\nFürsorgeleistungen nicht vollumfänglich dem ausländischen Elternteil\nangelastet werden (E. II./3.3.1.).\nEine Verwarnung unter Androhung einer migrationsrechtlichen Massnahme darf nur ausgesprochen werden, wenn die entsprechende Massnahme ernsthaft in Betracht fällt. Ist dies nicht der Fall, so stellt die Verwarnung kein taugliches Mittel dar, eine Person zu einer Verhaltensänderung zu bewegen, da die mit der Verwarnung angedrohte Massnahme aller Wahrscheinlichkeit nach gar nicht angeordnet werden kann, sollte die\nVerwarnung keine Wirkung entfalten. Bei einer derartigen Konstellation\nwäre die Verwarnung mangels Eignung, den angestrebten Zweck zu erreichen, unverhälntismässig (E. II./4.5.).\n\nEntscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 2. Februar 2012 in\nSachen J.E. betreffend Verwarnung (1-BE.2010.43).\n"}