2012 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 301 53 Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Zuständigkeit Wird die Aufenthaltsbewilligung eines Betroffenen nicht mehr verlängert und heiratet dieser während des Rechtsmittelverfahrens eine in einem an- deren Kanton wohnhafte Ehefrau, so hat der für die Nichtverlängerung zuständige Kanton lediglich zu prüfen, ob die ursprünglich erteilte Auf- enthaltsbewilligung zu Recht nicht mehr verlängert worden ist. Die Prü- fung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die Bestimmungen des Familiennachzugs hat der Wohnsitzkanton des nachziehenden Ehegatten zu prüfen (E. II./2.). Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 23. August 2012 in Sachen N.G. betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (1-BE.2010.44). Aus den Erwägungen II. 2. Vorab ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer war ursprünglich im Besitze einer eigenständigen Aufenthaltsbewilli- gung, welche ihm vor seiner Heirat mit einer schweizerisch-spani- schen Doppelbürgerin erstinstanzlich nicht mehr verlängert worden ist. Die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen gestützt auf Bestimmungen des Familiennachzugs fällt in die Kom- petenz der kantonalen Migrationsbehörden (Martina Caroni, in: Mar- tina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 42, N 8). Zuständig für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen sind die kantonalen Ausländerbehörden des Wohnsitzkantons (vgl. Karin Gerber, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Art. 40, N 6). Über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die Bestimmungen des Familiennachzugs haben folglich die Behörden desjenigen Kantons zu entscheiden, in welchem der nachziehende 302 Rekursgericht im Ausländerrecht 2012 Ehegatte Wohnsitz hat. Die Ehefrau des Beschwerdeführers, welche für den Beschwerdeführer ein Familiennachzugsgesuch einreichen könnte, hat ihren Wohnsitz nicht im Kanton Aargau und der Fami- liennachzug in den Kanton Aargau ist weder beantragt und offenbar auch nicht geplant. Damit fällt die Prüfung eines Anspruchs auf Er- teilung einer Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers gestützt auf die Bestimmungen des Familiennachzugs nicht in die Kompetenz des Kantons Aargau, sondern wäre im Rahmen eines Familiennach- zugsverfahrens durch den Wohnsitzkanton der Ehefrau des Be- schwerdeführers, aktuell durch den Kanton Zürich, zu prüfen. Aus diesem Grund müssen in casu auch sämtliche Aspekte, welche sich aus der Ehe ergeben, unberücksichtigt bleiben. […] Vorliegend geht es somit einzig um die Nichtverlängerung der eigenständigen Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers, in deren Besitz er bereits vor seiner Heirat gewesen ist. Zu prüfen ist, ob diese Aufenthaltsbewilligung zu Recht nicht mehr verlängert wor- den ist. 54 Verwarnung; Fürsorgeabhängigkeit; Verhältnismässigkeit Mit Blick auf Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG dürfen die für Kinder bezogenen Fürsorgeleistungen nicht vollumfänglich dem ausländischen Elternteil angelastet werden (E. II./3.3.1.). Eine Verwarnung unter Androhung einer migrationsrechtlichen Mass- nahme darf nur ausgesprochen werden, wenn die entsprechende Mass- nahme ernsthaft in Betracht fällt. Ist dies nicht der Fall, so stellt die Ver- warnung kein taugliches Mittel dar, eine Person zu einer Verhaltensände- rung zu bewegen, da die mit der Verwarnung angedrohte Massnahme al- ler Wahrscheinlichkeit nach gar nicht angeordnet werden kann, sollte die Verwarnung keine Wirkung entfalten. Bei einer derartigen Konstellation wäre die Verwarnung mangels Eignung, den angestrebten Zweck zu er- reichen, unverhälntismässig (E. II./4.5.). Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 2. Februar 2012 in Sachen J.E. betreffend Verwarnung (1-BE.2010.43).