{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2012-02-02", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-BE-2010-43_2012-02-02.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2945", "Checksum": "67c8b6d96fa58fba1858413a8addbc5f"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-BE.2010.43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 02.02.2012 1-BE.2010.43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. 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Bei einer derartigen Konstellation wäre die Verwarnung mangels Eignung, den angestrebten Zweck zu erreichen, unverhältnismässig (E. II./4.5.).\n\n302 Rekursgericht im Ausländerrecht 2012\n\nEhegatte Wohnsitz hat. Die Ehefrau des Beschwerdeführers, welche\nfür den Beschwerdeführer ein Familiennachzugsgesuch einreichen\nkönnte, hat ihren Wohnsitz nicht im Kanton Aargau und der Familiennachzug in den Kanton Aargau ist weder beantragt und offenbar\nauch nicht geplant. Damit fällt die Prüfung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers gestützt\nauf die Bestimmungen des Familiennachzugs nicht in die Kompetenz\ndes Kantons Aargau, sondern wäre im Rahmen eines Familiennachzugsverfahrens durch den Wohnsitzkanton der Ehefrau des Beschwerdeführers, aktuell durch den Kanton Zürich, zu prüfen. Aus\ndiesem Grund müssen in casu auch sämtliche Aspekte, welche sich\naus der Ehe ergeben, unberücksichtigt bleiben.\n[…]\nVorliegend geht es somit einzig um die Nichtverlängerung der\neigenständigen Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers, in\nderen Besitz er bereits vor seiner Heirat gewesen ist. Zu prüfen ist,\nob diese Aufenthaltsbewilligung zu Recht nicht mehr verlängert worden ist.\n\n54 Verwarnung; Fürsorgeabhängigkeit; Verhältnismässigkeit\nMit Blick auf Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG dürfen die für Kinder bezogenen\nFürsorgeleistungen nicht vollumfänglich dem ausländischen Elternteil\nangelastet werden (E. II./3.3.1.).\nEine Verwarnung unter Androhung einer migrationsrechtlichen Massnahme darf nur ausgesprochen werden, wenn die entsprechende Massnahme ernsthaft in Betracht fällt. Ist dies nicht der Fall, so stellt die Verwarnung kein taugliches Mittel dar, eine Person zu einer Verhaltensänderung zu bewegen, da die mit der Verwarnung angedrohte Massnahme aller Wahrscheinlichkeit nach gar nicht angeordnet werden kann, sollte die\nVerwarnung keine Wirkung entfalten. Bei einer derartigen Konstellation\nwäre die Verwarnung mangels Eignung, den angestrebten Zweck zu erreichen, unverhälntismässig (E. II./4.5.).\n\nEntscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 2. Februar 2012 in\nSachen J.E. betreffend Verwarnung (1-BE.2010.43).\nPersonalrekursgericht\n2012 Auflösung Anstellungsverhältnis 305\n\nI. Auflösung Anstellungsverhältnis\n\n55 Kündigung des Anstellungsverhältnisses\n- Die Verwirkung einer Forderung ist im Personalrecht von Amtes\nwegen zu berücksichtigen (Erw. II/1).\n- In Bezug auf die Zustellung von Kündigungen bei öffentlich-recht-\nlichen Anstellungsverträgen nach PersG sowie nach GAL ist auf die\nRechtsprechung betreffend behördliche Sendungen bzw. auf die sog.\neingeschränkte Empfangstheorie abzustellen (Erw. II/2).\n- Konkrete Anwendung der eingeschränkten Empfangstheorie\n(Erw. II/3-5).\n\nAus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 11. September 2012\ni.S. B.S. gegen Kanton Aargau (2-KL.2011.1)\n\nAus den Erwägungen\n\nII.\n1.\n1.1.\nVorab ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls wann die Kündigung\ndes Anstellungsverhältnisses mit der Klägerin erfolgt ist. Die Klägerin beantragt die Feststellung der Widerrechtlichkeit der Kündigung vom 11. Juni 2010 und verlangt gestützt darauf eine Entschädigung; gleichzeitig macht sie in der Klage geltend, das Anstellungsverhältnis sei \"bis heute noch nicht beendet worden\". Demgegenüber\nbringt der Beklagte unter anderem vor, das Anstellungsverhältnis sei\nmit Kündigung vom 20. Dezember 2009 per 31. März 2010 beendet\nworden.\n"}