Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer die bevorstehende Rechtsänderung kannten und es wäre überdies unverhältnismässig streng, ihnen vorzuwerfen, nicht gewusst zu haben, dass eine Rechtsänderung bevorsteht, welche Nachzugsfristen vorsieht. Dies umso mehr als ihnen durch die zuständige Behörde eine anderslautende Auskunft erteilt wurde. Als Laien hätten sie bestenfalls wissen müssen, dass ein neues Ausländergesetz in Kraft treten wird, eine solche detaillierte Rechtsänderung mussten sie jedoch nicht ohne Weiteres voraussehen.