setzgebung, können sich Private in der Regel nicht auf eine frühere Auskunft berufen, es sei denn, die auskunfterteilende Behörde sei für die Rechtsänderung selber zuständig und die Auskunft sei gerade im Hinblick auf diese Änderung erteilt worden, oder die Behörde hätte die Pflicht zur Orientierung auch über die möglichen Rechtsänderungen gehabt (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.a.O., Rz. 692).