Es bleibt zu prüfen, ob das MKA in seiner Verfügung vom 24. Oktober 2007 betreffend Erlöschen der Niederlassungsbewilligungen der drei Töchter eine Vertrauensgrundlage geschaffen hat, welche eine Berufung auf den Vertrauensschutz rechtfertigt. In dieser Verfügung hielt das MKA zusammenfassend fest, dass die Niederlassungsbewilligungen von A., T. und M. aufgrund ihres mehrjährigen Auslandaufenthalts zwar erloschen seien, sie dadurch ihr Anwesenheitsrecht in der Schweiz von Gesetzes wegen verloren hätten und sich deshalb nur noch im Rahmen der für Angehörige ihres Heimatstaats geltenden migrationsrechtlichen Bestimmungen betreffend