AuG sinngemäss gelten sollte. Aufgrund des Gesagten ist für Familiennachzugsgesuche, bei denen die Nachzugsfristen gemäss der übergangsrechtlichen Bestimmung von Art. 126 Abs. 3 AuG zur Anwendung gelangen (d.h. in Fällen, bei denen die Einreise, die Erteilung einer Bewilligung bzw. die Entstehung des Familienverhältnisses vor dem Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 erfolgt ist), Folgendes festzuhalten: Der Familiennachzug konnte bei Kindern, die am 1. Januar 2008 über zwölf Jahre alt waren, gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 126 Abs. 3 AuG innerhalb von zwölf Monaten, d.h. [wegen Feiertagen und Wochenende] bis zum 5. Januar 2009, beantragt werden.