126 Abs. 3 AuG zur Anwendung, wonach die Fristen für den Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 1 AuG mit Inkraftsetzen des AuG am 1. Januar 2008 zu laufen beginnen. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die vorstehend dargelegte Auslegung von Art. 47 AuG nicht auch bei der Anwendung von Art. 126 Abs. 3 AuG sinngemäss gelten sollte.