2.7.4.2. Die Auslegung von Art. 47 AuG ergibt demnach unter Berücksichtigung sämtlicher Auslegungsmethoden, dass der Familiennachzug für Kinder, die das 13. Altersjahr im Zeitpunkt eines der in Art. 47 Abs. 3 AuG aufgeführten fristauslösenden Ereignisses noch 372 Rekursgericht im Ausländerrecht 2011