Auch den übrigen Materialien können keine Hinweise entnommen werden, dass die Vollendung des zwölften Altersjahr ein fristauslösendes Ereignis darstellt bzw. sich eine bereits laufende fünfjährige Frist ab dem zwölften Geburtstag um höchstens zwölf Monate verlängert (vgl. E. II/2.7.4). Unter Einbezug des historischen Willens des Gesetzgebers kann demnach auch im Rahmen der teleologischen Auslegung nicht davon ausgegangen werden, dass die Vollendung des zwölften Altersjahrs ein zusätzliches fristauslösendes Ereignis darstellt bzw. sich eine bereits laufende fünfjährige Frist ab dem zwölften Geburtstag um höchstens noch zwölf Monate verlängert. 2.7.4.2.