Vollendung des zwölften Altersjahres des nachzuziehenden Kindes unterbrochen bzw. um höchstens noch zwölf Monate verlängert werden soll. Auch den übrigen Materialien können keine Hinweise entnommen werden, dass die Vollendung des zwölften Altersjahr ein fristauslösendes Ereignis darstellt bzw. sich eine bereits laufende fünfjährige Frist ab dem zwölften Geburtstag um höchstens zwölf Monate verlängert (vgl. E. II/2.7.4).