Zudem kommt - wie bereits erwähnt - bei jungen Gesetzen wie dem vorliegenden dem historischen Willen des Gesetzgebers im Rahmen der teleologischen Auslegung erhebliche Bedeutung zu. Zwar weist das Bundesgericht auf die Botschaft zum AuG hin (BGE 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011, E. 3.5). Im Gesetzesentwurf, welcher der Botschaft zugrunde lag, war jedoch noch keine Rede davon, dass Kinder über zwölf Jahre innert zwölf Monaten nachgezogen werden müssen (vgl. Art. 46 E-AuG). Insofern lässt sich aus der Botschaft lediglich ableiten, dass eine frühzeitige Einschulung und Integration erwünscht ist, nicht aber, dass eine bereits laufende fünfjährige Frist gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AuG mit