Regelungszweck in optimaler Weise Rechnung trägt, oder ob sie sich nicht wirksamer mit anderen, vollkommeneren Mitteln verwirklichen liesse. Wurde eine dem Regelungszweck Rechnung tragende Lösung normiert, obliegt es allein dem Gesetzgeber, diese gegebenenfalls anzupassen (vgl. Manuel Jaun, Die teleologische Reduktion - ein trojanisches Pferd in der schweizerischen Methodenlehre, ZBJV 2001, S. 57). Zudem kommt - wie bereits erwähnt - bei jungen Gesetzen wie dem vorliegenden dem historischen Willen des Gesetzgebers im Rahmen der teleologischen Auslegung erhebliche Bedeutung zu.