Die Zielsetzung des Gesetzgebers, dass der Nachzug möglichst bald vollzogen werden soll, um eine möglichst rasche Integration der Kinder in der Schweiz zu fördern, ist grundsätzlich durch die in Art. 47 AuG vorgesehenen Nachzugsfristen verwirklichbar. Indem für den Nachzug von Kindern, die im Zeitpunkt eines der in Art. 47 Abs. 3 AuG aufgeführten fristauslösenden Ereignis unter zwölf Jahre alt sind, eine fünfjährige und für in diesem Zeitpunkt über zwölfjährige Kinder eine zwölfmonatige Nachzugsfrist zu laufen beginnt, stellt durchaus eine Konkretisierung des vom Gesetzgeber verfolgten Zwecks dar.