In derartigen Situationen stehe, so der Bundesrat in seiner Botschaft, zumeist die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht die Herstellung einer Familiengemeinschaft im Vordergrund (BBl 2002, 3755; vgl. auch BGE 2C_270/2009 vom 15. Januar 2010, E. 4.3). Die Zielsetzung des Gesetzgebers, dass der Nachzug möglichst bald vollzogen werden soll, um eine möglichst rasche Integration der Kinder in der Schweiz zu fördern, ist grundsätzlich durch die in Art. 47 AuG vorgesehenen Nachzugsfristen verwirklichbar.