Die Materialien ergeben somit keine Anhaltspunkte für eine vom Wortlaut abweichende Absicht des historischen Gesetzgebers. Aufgrund der historischen Auslegung ist somit nicht davon auszugehen, dass die Vollendung des zwölften Altersjahrs ein fristauslösendes Ereignis darstellt bzw. sich eine bereits laufende fünfjährige Frist ab dem zwölften Geburtstag um höchstens zwölf Monate verlängert. 2.7.4.1. Im Rahmen der teleologischen Auslegung ist unter Einbezug der bisherigen Erwägungen der wahre Sinngehalt der zu beurteilenden Regelung zu ermitteln.