von Nationalrat Oskar Freysinger). Den Wortprotokollen der Räte, insbesondere den Voten von Nationalrat Philipp Müller, dessen Antrag in der Session im Mai 2004 zur definitiven Fassung von Art. 47 Abs. 1 AuG führte, ist jedoch nicht zu entnehmen, dass auch der Beginn des 13. Altersjahrs ein fristauslösendes Ereignis darstellen soll bzw. sich eine bereits laufende fünfjährige Frist ab dem zwölften Geburtstag um höchstens noch zwölf Monate verlängert. Die Materialien ergeben somit keine Anhaltspunkte für eine vom Wortlaut abweichende Absicht des historischen Gesetzgebers.