Der Ständerat befasste sich sodann in der Frühjahrssession 2005 mit Art. 46 E-AuG in der Fassung des Nationalrats und folgte dabei dem Antrag der Minderheit, das massgebende Alter für die zwölfmonatige Nachzugsfrist auf zwölf Jahre zu senken (AB 2005, S 308). In der Herbstsession 2005 billigte der Nationalrat in der Folge den Mehrheitsantrag, dem Beschluss des Ständerats zur Altersgrenze zuzustimmen (AB 2005, N 1239). Ferner entschied er, die Nachzugsfristen nicht auf den Nachzug von Familienangehörigen von Schweizer Bürgern, die sich bereits in einem EU/EFTA-Land aufhalten, anzuwenden.