ligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen beginnen. Ein nachträglicher Familiennachzug sollte nur bei Geltendmachung wichtiger familiärer Gründe bewilligt werden können (BBl 2002, 3863). Mit dieser Lösung werde verhindert, dass Gesuche um Nachzug der Kinder rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbsfähigen Alters gestellt würden. In diesen Fällen würde heute oft die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit im Vordergrund stehen, ohne dass eine echte Familiengemeinschaft angestrebt werde (BBl 2002, 3755).