Der Bundesrat sah in Art. 46 des Entwurfs zum AuG (E-AuG) vor, dass der Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend zu machen sei. Diese fünfjährige Frist sollte bei Familienangehörigen von Schweizer Staatsangehörigen mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses und bei Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthaltsbewil- 368 Rekursgericht im Ausländerrecht 2011