2.7.4. Mittels einer historischen Auslegung ist der Wille des Gesetzgebers anhand der Materialien des Gesetzgebungsverfahrens zu ermitteln. Dem historischen Willen des Gesetzgebers kommt gerade bei verhältnismässig jungen Gesetzen, wie dem vorliegenden, eine erhebliche Bedeutung zu. Er ist bei der Ermittlung des Gesetzeszweckes zu berücksichtigen (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.a.O., Rz. 218; zur Begrifflichkeit der massgeblichen Materialien: BGE 134 V 170, E. 4.1 mit Hinweisen). Das bisherige Recht (namentlich das ANAG) kannte keine gesetzliche Regelung von Familiennachzugsfristen.