Eine solche Regelung fehlt indessen. Aus dem Wortlaut und dem gesetzessystematischen Zusammenhang geht somit hervor, dass die Ereignisse, welche die beiden Nachzugsfristen von Art. 47 Abs. 1 AuG auslösen, in Art. 47 Abs. 3 AuG geregelt sind und das Gesetz keine Bestimmung vorsieht, welche die Vollendung des zwölften Altersjahrs als zusätzliches fristauslösendes Ereignis definieren würde. 2.7.4. Mittels einer historischen Auslegung ist der Wille des Gesetzgebers anhand der Materialien des Gesetzgebungsverfahrens zu ermitteln.