47 Abs. 3 lit. b AuG) zu laufen beginnt. Kinder über zwölf Jahre, d.h. Kinder, die im Ereigniszeitpunkt über zwölf Jahre alt sind, müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden, wobei diese kürzere Nachzugsfrist bei Kindern von Schweizerinnen und Schweizern mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 AuG i.V.m. Art. 47 Abs. 3 lit. a AuG) sowie bei Kindern von Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 AuG i.V.m. Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG) zu laufen beginnt. 2011 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 367