2.7.3.3. Aus grammatikalischer und systematischer Sicht bedeutet dies nach dem Gesagten Folgendes: Für den Nachzug von Ehegatten sowie Kindern bis zwölf Jahre (d.h. bis und mit dem zwölften Geburtstag) ist eine Nachzugsfrist von fünf Jahren vorgesehen, welche bei Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AuG i.V.m. Art. 47 Abs. 3 lit. a AuG) sowie bei Familienangehörigen von Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AuG i.V.m. Art. 47 Abs. 3 lit.