47 Abs. 1 AuG und lautet wie folgt: "Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von: a. Schweizerinnen und Schweizer nach Artikel 42 Abs. 1 mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses; b. Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Auf- enthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses". Das Gesetz unterscheidet zwischen dem Nachzug von Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern und dem Nachzug 366 Rekursgericht im Ausländerrecht 2011