" 2.7.3.2. Bei der systematischen Betrachtung wird der Sinn der Rechtsnorm bestimmt durch ihr Verhältnis zu anderen Rechtsnormen und durch den systematischen und logischen Zusammenhang, in dem sie sich in einem Gesetz präsentiert (vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, a.a.O., Rz. 97). Art. 47 Abs. 3 AuG regelt den Beginn der Fristen von Art. 47 Abs. 1 AuG und lautet wie folgt: "Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von: a. Schweizerinnen und Schweizer nach Artikel 42 Abs. 1 mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses;