Art. 73 VZAE ein gleichlautende Fristregelung normiert wurde. Demzufolge verweist Art. 47 AuG auf die Nachzugsbestimmungen von Art. 42 Abs. 1 AuG - der Nachzug nach Art. 42 Abs. 2 AuG ist gemäss Art. 47 Abs. 2 AuG nicht an Fristen gebunden - und Art. 43 AuG. Dem deutschen und französischen Wortlaut lässt sich somit eindeutig entnehmen, innerhalb welcher Fristen der Anspruch auf Familiennachzug geltend gemacht werden muss. Mit diesem Gesetzeswortlaut steht auch die italienische Fassung im Einklang, wenn sie wie folgt verstanden wird: "Für Kinder über zwölf Jahren gilt eine verkürzte bzw. kürzere Frist von zwölf Monaten." 2.7.3.2.