zwölf Monate. Demgegenüber ist bei einer bereits laufenden Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AuG eine Verkürzung der Frist auf zwölf Monate nicht möglich, sondern - wie es das Bundesgericht und die Vorinstanz offenbar verstehen - allenfalls eine Verlängerung um höchstens noch zwölf Monate. Gemäss deutscher und französischer Fassung ist für den Familiennachzug eine Frist von fünf Jahren vorgesehen, während Kinder über zwölf Jahre innerhalb einer kürzeren Frist von zwölf Monaten nachzuziehen sind. Diese Nachzugsfristen erfassen aufgrund des Wortlauts lediglich jene Situationen, in denen ein Rechtsanspruch auf Familiennachzug besteht, wobei für nicht Anspruchsberechtigte mit