In der italienischen Fassung lautet Art. 47 Abs. 1 AuG folgendermassen: "Il diritto al ricongiungimento familiare dev'essere fatto valere entro cinque anni. Per i figli con più di 12 anni il termine si riduce a 12 mesi." Aus dem Wortlaut aller Fassungen ist zunächst ersichtlich, dass der Familiennachzug an Fristen gebunden ist. Die Formulierung in Satz 2 der italienischen Fassung weicht jedoch von der deutschen und französischen ab, weshalb zunächst auf den italienischen Wortlaut näher einzugehen ist. Dieser kann wie folgt übersetzt werden: "Für Kinder über zwölf Jahre verkürzt sich die Frist auf zwölf Monate".