Ist der Text nicht ohne Weiteres klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss unter Berücksichtigung aller Auslegungsmethoden (grammatikalische, systematische, historische und teleologische Methode) nach seiner wahren Tragweite gesucht werden; dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht (BGE 9C_65/2010 vom 17. Januar 2011, E. 5.1; BGE 135 II 78, E. 2.2; vgl. BGE 131 III 33, E. 2; BGE 130 II 202, E. 5.1; BVGE D-2279/2007 vom 11. Juli 2007, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen;