Nachzug danach - maximal - noch während zwölf Monaten beantragt werden könne. […] 2.7. 2.7.1. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, sieht die Regelung von Art. 47 AuG nicht vor, dass die Vollendung des zwölften Altersjahrs eines nachzuziehenden Kindes eine bereits laufende fünfjährige Nachzugsfrist tangiert und die Frist nicht während der gesamten Dauer - sondern lediglich (maximal) noch während zwölf Monaten - weiterläuft. 2.7.2. Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, d.h. nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden.