2.6.1. Das Bundesgericht hat sich in einem kürzlich ergangenen Grundsatzurteil (vgl. Art. 20 Abs. 2 BGG) ebenfalls mit den Nachzugsfristen von Art. 47 Abs. 1 AuG und der übergangsrechtlichen Bestimmung von Art. 126 Abs. 3 AuG befasst (BGE 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011). […] 2.6.2. […] Nicht überzeugend ist […] die […] Auffassung des Bundesgerichts, wonach die zwölfmonatige Frist gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 2 AuG insofern eine "Verkürzung" der fünfjährigen Frist von Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AuG darstelle, als eine bereits laufende fünfjährige Frist nur bis zum zwölften Geburtstag massgebend bleibe und der 2011 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 363