Zu jenem Zeitpunkt habe die zwölfmonatige Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 2 AuG begonnen, weshalb M. bis spätestens am 17. Januar 2009 hätte nachgezogen werden müssen. Eine andere Betrachtungsweise, d.h. eine Nachzugsmöglichkeit für M. bis zum 31. Dezember 2012 - also bis zu ihrem 16. Lebensjahr - widerspräche dem Gesetzeszweck. Dieser liege gemäss BGE 136 II 82 f. darin, einen frühestmöglichen Nachzug für Kinder anzustreben, um ihre Integration zu ermöglichen. Das Familiennachzugsgesuch vom 30. Januar 2009 sei deshalb auch in Bezug auf M. verspätet eingereicht worden. 2.6. 2.6.1.